GEZ-Gebührenrückerstattung für „neuartige Rundfunkgeräte“

Falls du auch seit einigen Jahren der GEZ zähneknirschend Beiträge für ein so genanntes „neuartiges Rundfunkgerät“ überweist, dann empfehle ich dir, dein Geld zurückzufordern. Einzige Voraussetzung dafür: Dein Rechner und die bereits angemeldeten anderen Geräte im privaten Bereich müssen „ein und demselben oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sein“.

Wir erinnern uns:

Seit Januar 2007 durfte die GEZ für so genannte „neuartige Rundfunkgeräte“ eine monatliche Gebühr erheben. Damit waren vor allem internetfähige Rechner gemeint, über die sich Rundfunkprogramme wiedergeben ließen.

Schon bei der Ankündigung dieser Verordnung ging ein Aufschrei durch das Netz. Viele, vor allem Selbstständige, die von zuhause aus arbeiteten, meldeten ihren Rechner erst gar nicht und warteten ab, ob die GEZ sie anschreiben würde. Diese Taktik führte aber höchstens zu Verzögerungen – die meisten Kolleginnen und Kollegen haben irgendwann dann doch die Beträge überwiesen.

Zwar meldeten auch Rechtsexperten und sogar Gerichte früh Zweifel an, ob in diesen Fällen die Erhebung einer Gebühr rechtens sei. Eine Liste einschlägiger Urteile kann man bei akademie.de einsehen. Denn wenn man bereits ein Rundfunkgerät angemeldet hat, ist ein Haushalt ja normalerweise davon befreit, für ein Zweitgerät zu bezahlen. Nützte aber lange nichts.

Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof endlich in unserem Sinne entschieden:

Diese Gebühren einzuziehen war nicht in Ordnung, und deshalb sollten alle, die wie ich brav bezahlt haben, jetzt ihr Geld zurückfordern.

Ich habe jedenfalls vor 2 Wochen ein entsprechendes Schreiben an die GEZ gerichtet, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen 6 C 15.10, 6 C 45.10 und 6 C 20.11 verwiesen, meine Teilnehmernummer genannt, und schwupps: Seit heute weiß ich, dass ich demnächst einen netten dreistelligen Betrag auf meinem Konto erwarten darf. Muss man ja nicht verschenken, oder? 🙂

Mein Schreiben lautete übrigens so – und du kannst es gern als Muster verwenden:

An die Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Postfach 11 03 63

50656 Köln

 Musterstadt, xx.xx.2011

Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Aktenzeichen 6 C 15.10, 6 C 45.10 und 6 C 20.11

GEZ-Teilnehmernummer: XXXXXXXXX – Stornierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach dem Urteil des BVG unter o.g. Aktenzeichen war Ihr Gebührenbescheid wg. eines neuartigen Rundfunkgeräts nicht rechtens.

Ich bitte daher um Stornierung meiner Anmeldung und Rückerstattung der geleisteten Gebühren auf folgendes Konto:

Kontonr. 1234567898

BLZ 00000000 bei der ABC-Bank

 
Mit freundlichen Grüßen

Viel Erfolg!

1 Kommentar zu „GEZ-Gebührenrückerstattung für „neuartige Rundfunkgeräte““

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